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Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996 (LIBERTAD-Act)

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Lesedauer: 12 Minuten

Helms-Burton-Gesetz vom 16. Juli 1996

(Auszüge)

Das hier in Auszügen dokumentierte Gesetz, dessen Entwurf auf den Abgeordneten Dan Burton und den Senator Jesse Helms zurückgeht, stellt den vorläufigen Höhepunkt der fast 40jährigen Blockadepolitik der USA dar. Zugleich dient es als Muster für ähnliche Sanktionsgesetze gegen Iran und Libyen, die Anfang August unterzeichnet wurden. Nach Abschnitt 111 dieses Gesetzes ist es US-Bürgern erlaubt, ausländische Firmen zu verklagen, wenn sie Geschäfte tätigen, die von Kuba beschlagnahmtes Eigentum betreffen (im Gesetz als trafficking bezeichnet). Das Gesetz wurde von Präsident Bill Clinton am 16. Juli in Kraft gesetzt, die Gültigkeit von Abschnitt 111 jedoch nach Androhung von Gegenmaßnahmen durch Handelspartner Kubas (darunter der EU) und internationalen Protesten für ein halbes Jahr suspendiert. Juristisch wirksam ist Abschnitt IV, der die Ausweisung von in „trafficking“ verwickelten Ausländern vorsieht. Abschnitt II beinhaltet die Definition einer von den USA angestrebten Übergangsregierung in Kuba. Per Helms-Burton-Gesetz werden von ihr die auch in Ostdeutschland bestens bekannte Praxis des „Rückgabe vor Entschädigung“ und eine marktorientierte Wirtschaftspolitk verlangt. Immerhin sind bereits jetzt 6.000 Nordamerikanern von der dafür zuständigen US-Behörde Vermögensansprüche im Gesamtwert von 6 Mrd. Dollar zuerkannt worden. Auch für über 400.000 Exil-Kubanersoll Gleiches gelten. QUETZAL dokumentiert im folgenden Teile der Einleitung sowie des Abschnitts I. Aus Abschnitt II wurden die aussagekräftigsten Passagen zur Übergangsregierung ausgewählt (vgl. zum Thema auch den noticias-Beitrag in dieser Ausgabe).

Die Ziele dieses Gesetzes sind:

(1) das kubanische Volk darin zu unterstützen, seine Freiheit und seinen Wohlstand wiederzuerlangen, sich mit der Gemeinschaft demokratischer Staaten zu verbinden, die in der westlichen Hemisphäre verwurzelt sind;
(2) die internationalen Sanktionen gegen das Castro-Regime zu verschärfen;
(3) angesichts der anhaltenden Terrordrohungen durch die Castro-Regierung, angesichts der Enteignung von US-Bürgern durch die Castro-Regierung und angesichts der politischen Manipulation des Fluchtwunsches von Kubanern durch die kubanische Regierung, die zu einer Massenimmigration in die Vereinigten Staaten führt, für den Fortbestand der nationalen Sicherheit in den Vereinigten Staaten zu sorgen;
(4) die Unterstützung freier und fairer demokratischer Wahlen in Kuba unter der Aufsicht international anerkannter Beobachter;
(5) Vorbereitung eines politischen Rahmenprogramms zur Unterstützung des kubanischer Volkes bei der Formierung einer Übergangsregierung oder einer demokratisch gewählten Regierung in Kuba durch die USA;
(6) Schutz der Bürger der Vereinigten Staaten vor Beschlagnahmung und Schwarzhandel (trafficking) mit Eigentum, das vom Castro-Regime konfisziert wurde….

Abschnitt I – Verschärfung der internationalen Sanktionen gegen die Castro-Regierung

§101 – Politische Erklärung

Es ist die Auffassung des Kongresses, daß
(1) die Aktionen der Castro-Regierung, einschließlich ihre massiven, systematischen und außerordentlichen Verstöße gegen die Menschenrechte, den internationalen Frieden bedrohen;
(2) der Präsident dafür eintreten und den Botschafter der Vereinigten Staaten bei den Vereinten Nationen anweisen sollte, im Sicherheitsrat ein verbindliches internationales Embargo gegen die totalitäre kubanische Regierung gemäß Kapitel VII des UN-Charta vorzuschlagen und zu beraten, in dem Anstrengungen unternommen werden, die vergleichbar mit jenen Beratungen sind, die von den Repräsentanten der Vereinigten Staaten in bezug auf Haiti geführt wurden;
(3) jede Wiederaufnahme von Bemühungen durch irgendeinen unabhängigen Staat der früheren Sowjetunion, nukleare Anlagen in Kuba einsatzfahig zu machen, und jede Fortsetzung von Spionageaktivitäten durch einen solchen Staat von Kuba aus, die sich gegen die USA und ihre Bürger richten, nachteilige Auswirkungen auf die Unterstützungen dieses Staates durch die Vereinigten Staaten haben wird;
(4) angesichts der Bedrohung der nationalen Sicherheit durch den Betrieb von nuklearen Anlagen und die anhaltende Erpressung, eine neue Welle von kubanischen Flüchtlingen auszulösen, die vor Castros Unterdrückung fliehen und von denen die meisten ihren Weg zur Küste der Vereinigten Staaten finden und die begrenzten humanitären und anderen Ressourcen der Vereinigten Staaten weiter verschleißen, sollte der Präsident seine Macht darauf verwenden, der kubanischen Regierung klarzumachen, daß

(A) die Vervollständigung oder Betreibung jeglicher Atomkraftanlagen oder
(B) jede weitere politische Manipulation des Wunsches von Kubanern zu fliehen, die zu einer Massenimmigration in die Vereinigten Staaten führt, als Aggressionsakt betrachtet und entsprechend beantwortet wird, um die Sicherheit der Landesgrenzen der Vereinigten Staaten und die Gesundheit und Sicherheit der amerikanischen Bevölkerung zu schützen.

§ 102 – Bekräftigung des Handelsembargos gegen Kuba

(a) Politik
(1) Restriktionen durch andere Länder.
Der Kongreß bestätigt hiermit § 1704(a) des Cuban Democracy-Gesetzes von 1992, welches festlegt, daß der Präsident andere Länder zur Einschränkung der Handels- und Finanzbeziehungen zu Kuba in einer Art und Weise ermuntern soll, die den Zielen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Sanktionen gegen andere Länder.
Der Kongreß legt dem Präsidenten weiterhin nahe, sofortige Schritte zur Durchführung der Sanktionen, beschrieben in § 1704 (b) jenes Gesetzes, gegen Länder, die Kuba unterstützen, zu unternehmen.

(b) Diplomatische Bemühungen
Der Außenminister sollte sicherstellen, daß das diplomatische Personal der Vereinigten Staaten im Ausland die Gründe für das Handelsembargo der Vereinigten Staaten gegen Kuba versteht und im Umgang mit ausländischen Beamten darstellt, sowie ausländische Regierungen drängt, sich effektiver an dem Embargo zu beteiligen…

§ 103 – Verbot der indirekten Finanzierung Kubas

(a) Verbot – Ungeachtet anderer gesetzlicher Vorschriften sollte kein Darlehen, Kredit oder eine andere Finanzierung wissentlich von einem Bürger der Vereinigten Staaten, einem Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung oder einem Vertreter der Vereinigten Staaten zum Zwecke von finanziellen Transaktionen, die in irgendeiner Form konfisziertes Eigentum betreffen, auf das ein Bürger der Vereinigten Staaten Anspruch erhebt, über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus verlängert werden; davon ausgenommen sind Finanzierungen von US-Bürgern, die nach US-Gesetz das Recht zu solchen Transaktionen haben.

(b) Aussetzung und Beendigung des Verbots
(l) Aussetzung. Der Präsident ist bevollmächtigt, das in Absatz (a) enthaltene Verbot nach der Bestimmung gemäß § 203 (c)(l), daß eine Übergangsregierung in Kuba an der Macht ist, auszusetzen. …|

§ 104 – Opposition der Vereinigten Staaten gegen eine kubanische Mitgliedschaft in internationalen Finanzinstitutionen

(a) Anhaltende Opposition gegen die kubanische Mitgliedschaft in internationalen Finanzinstitutionen
(1) Im allgemeinen.
Außer wie vorausgesetzt unter Absatz (2) sollte der Finanzminister den leitenden Direktor jeder internationalen Finanzinstitution beauftragen, Stimme und Votum der Vereinigten Staaten einzusetzen, um gegen die Zulassung Kubas als Mitglied solcher Institutionen zu stimmen, bis der Präsident einen Beschluß gemäß § 203(c)(3) vorschlägt, d.h. daß eine demokratisch gewählte Regierung in Kuba an der Macht ist.
(2) Übergangsregierung.
Wenn der Präsident gemäß § 203(c)(3) festlegt, daß eine Übergangsregierung an der Macht ist,
(A) ist der Präsident berechtigt, Schritte zu unternehmen, die den Prozeß der Bewerbung Kubas für eine Mitgliedschaft in internationalen Finanzinstitutionen unterstützen, in Abhängigkeit von den Mitgliedschaften, die in Kraft treten, nachdem in Kuba eine demokratisch gewählte Regierung an die Macht gekommen ist, und
(B) ist der Finanzminister bevollmächtigt, den leitenden US-Direktor jeder internationalen Finanzinstitution anzuweisen, Darlehen oder andere Hilfe für Kuba nur in dem Umfang zu bewilligen, wie diese Darlehen oder Hilfeleistungen eine stabile Grundlage für eine demokratisch gewählte Regierung in Kuba gewährleisten.
(b) Reduktion von Zahlungen der Vereinigten Staaten an internationale Finanzinstitutionen.
Wenn irgendeine internationale Finanzinstitution der kubanischen Regierung gegen den Willen der Vereinigten Staaten ein Darlehen oder andere Unterstützung gewährt, soll der Finanzminister von Zahlungen an diese Institutionen jenen Beitrag, dessen Höhe der Höhe des Darlehens oder der Unterstützung entspricht, unter Beachtung der folgenden Zahlungsarten, verweigern:
(1) Den eingezahlten Anteil der Steigerung des Grundkapitals der Institution, (2) den abrufbaren Anteil des Steigerung des Grundkapitals der Institution. …

§ 105 – Opposition der Vereinigten Staaten gegen die Beendigung des Ausschlusses der kubanisehen Regierung von der Teilnahme an der Organisation der Vereinigten Staaten

Der Präsident sollte den Botschafter der Vereinigten Staaten in der Organisation der Amerikanischen Staaten anweisen, gegen die Beendigung des Ausschlusses der kubanischen Regierung von der Teilnahme in der Organisation zu protestieren und zu votieren, bis der Präsident gemäß § 203 (c)(3) bestimmt, daß in Kuba eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist.

§ 106 – Unterstützung der kubanischen Regierung durch unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion

(a) Anforderung von Berichten.
Nicht später als 90 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sollte der Präsident dem zuständigen Kongreßausschuß einen Bericht vorlegen, der die Fortschritte bezüglich des Abzuges von Personal unabhängiger Staaten der früheren Sowjetunion (…), einschließlich Berater, Techniker und Militärpersonal, von der Cienfuegos-Nuklearanlage in Kuba darlegt.

§ 107 – Femsehübertragung nach Kuba

(a) Umwandlung in UKW.
Der Vorsitzende der Informationsagentur der Vereinigten Staaten sollte eine Umwandlung von Fernsehsendungen nach Kuba durch den Televi- sion Marti Service in Ultra-Kurz-Welle (UKW) durchführen …

§ 108 – Berichte über Handel mit und Hilfe für Kuba durch andere Länder

(a) Angeforderte Berichte.
Nicht mehr als 90 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes und am 1. Januar jedes folgenden Jahres bis der Präsident eine Beendigung gemäß §203 (c, 1) verfügt, sollte der Präsident dem zuständigen Kongreßausschuß einen Bericht über Handel mit und Hilfe für Kuba seitens anderer Länder während der vergangenen 12 Monate geben.
(b) Inhalt des Berichtes – Jeder Report sollte nach Vorschrift von Absatz (a) folgende Informationen, in dem Umfang, wie diese verfügbar sind, für den betreffenden Zeitraum enthalten. (l) Eine Beschreibung bilateraler Hilfe, die Kuba durch andere Länder gewährt wird, eingeschlossen humanitäre Hilfe.
(c) (2) Eine Beschreibung des kubanischen Handels mit anderen Ländern, eingeschlossen einer Identifikation der Handelspartner Kubas und des Umfanges eines solchen Handels. (3) Eine Beschreibung der Joint Ventures, die durch ausländische Bürger und Geschäftsfirmen abgeschlossen wurden oder in Erwägung gezogen werden und die Anlagen in Kuba betreffen, eingeschlossen eine Identifikation des Ortes der Anlage und eine Beschreibung der Vereinbarungen des Joint Ventures und der Namen der beteiligten Parteien.
(4) Eine Feststellung, ob eine der Anlagen, die in Absatz (3) genannt werden, Gegenstand von Ansprüchen eines US-Bürgers gegenüber Kuba ist.
(5) Eine Feststellung der Schuldenhöhe der kubanischen Regierung gegenüber jedem anderen Land, eingeschlossen

(A) die Höhe der ausgetauschten, erlassenenen oder reduzierten Schulden bezogen auf jede Investition oder Tätigkeit in Kuba, die ausländische Bürger einbezieht; und
(B) die Höhe der Schulden gegenüber anderen Ländern, die im Austausch gegen eine entsprechende Beteiligung an einem Eigentum, einer Investition oder einer Tätigkeit der kubanischen Regierung oder eines kubanischen Bürgers mit Bewilligung der kubanischen Regierung erlassen oder reduziert wurden.

(6) Eine Beschreibung der unternommenen Schritte, um sicherzustellen, daß Rohstoffe, Halb- und Fertigprodukte, die von Anlagen in Kuba unter Einbeziehung ausländischer Bürger hergestellt wurden, nicht auf den US-Markt gelangen, weder direkt noch über dritte Länder oder Parteien.
(7) Eine Identifikation der Länder, die Waffen oder militärische Ausrüstungen von Kuba erwerben oder erworben haben oder auf andere Weise Vereinbarungen mit Kuba eingegangen sind, die einem militärischen Zweck dienen, eingeschlossen:

(A) eine Beschreibung der militärischen Lieferungen, Ausrüstung und anderen verkauften, getauschten oder gehandelten Materials zwischen Kuba und diesen Ländern,
(B) eine Liste der Produkte, Dienstleistungen, Kredite und anderen Entschädigungen, die Kuba im Austausch für militärische Lieferungen, Ausrüstung oder Material erhalten hat, und
(C) die Basis oder die Bedingungen einer solchen Vereinbarung.

§ 109 – Bevollmächtigung zur Unterstützung demokratischer und Menschenrechtsgruppen und internationaler Beobachter

(a) Bevollmächtigung. Ungeachtet jeder anderen gesetzlichen Vorschrift (eingeschlossen § 102 dieses Gesetzes), außer § 634A des Foreign Assistance-Gesetzes von 1961 und vergleichbaren Mitteilungsvorschriften, die in irgendeinem Gesetz Mittel für ausländische Aktionen, Exportfinanzierungen und entsprechende Programme bereitstellen, ist der Präsident bevollmächtigt, Hilfeleistungen oder andere Unterstützungen für Menschen oder unabhängige Nichtregierungsorganisationen zu gewähren, um die demokratiefördernden Bemühungen in Kuba zu unterstützen,…

(b) OAS-Notfallfond.
(1) Für die Unterstützung der Menschenrechte und Wahlen.
Der Präsident sollte die notwendigen Schritte unternehmen, um die Organisationen Amerikanischer Staaten (OAS) zu ermutigen, spezielle Notfallfonds zu dem ausdrücklichen Zweck einzurichten, Beobachter für die Durchsetzung der Menschenrechte, Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung in Kuba zu finanzieren.

(2) Aktionen anderer Mitgliedsstaaten.
Der Präsident sollte den Botschafter der Vereinigten Staaten in der Organisation Amerikanischer Staaten beauftragen, andere Mitgliedsstaaten der Organisation zu ermutigen, sich an den Forderungen an die kubanische Regierung, einen sofortigen Einsatz von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern der Organisation in Kuba und von Vor-Ort-Besuchen in Kuba durch die Interamerikanische Menschenrechtskommission zu gestatten, zu beteiligen.
(3) Freiwillige Zuschüsse für Fonds.

Ungeachtet des § 307 des Foreign Assistance-Gesetzes von 1961 (22 U.S.C.§ 2227) oder irgendeiner anderen gesetzlichen Vorschrift, die die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der Teilnahme von Unterstützungen für Kuba durch irgendeine internationale Organisation einschränkt, sollte der Präsident nicht weniger als 5 Mio. Dollar von den freiwilligen Zuschüssen der Vereinigten Staaten für die Organisation Amerikanischer Staaten nur für den Zweck eines speziellen Fonds gemäß Absatz (1) bereitstellen.

(c) Verweigerung von Fonds für die kubanische Regierung.
Zur Erfüllung dieses Paragraphen sollte der Präsident die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, daß weder Fonds noch andere Unterstützung für die kubanische Regierung bereitgestellt werden.

§ 110 – Import-Sicherheitsbestimrnungen gegen kubanische Produkte

(a) Verbot von Import und Handel mit kubanischen Produkten.
Der Kongreß vermerkt, daß § 515.204 des Abschnitts 31, Code of Federal Regulations, die Einfuhr von und den Handel außerhalb der Vereinigten Staaten mit Waren verbietet, die

(1) kubanischer Herkunft sind;
(2) in Kuba deponiert oder von oder durch Kuba transportiert wurden;
(3) hergestellt werden oder teilweise oder vollständig aus Produkten bestehen, die in Kuba wachsen, hergestellt oder verarbeitet werden.

(b) Die Auswirkungen von NAFTA. Der Kongreß hält fest, daß der Beitritt der Vereinigten Staaten zum Nordamerikanischen Freihandelsabkommer (NAFTA) die Sanktionen der Vereinigten Staaten nicht abwandelt oder verändert. Die Erklärung zu Verwaltungsaktionen, die dieses Handelsabkommen betreffen, legt folgendes fest:

(1) DieNAFTA-Bestimmungen zur Herkunft beschneiden in keiner Weise das Sanktionsprogramm gegen Kuba. Keinerlei Bestimmung der NAFTA erlaubt den Verstoß gegen dieses Verbot.
(2) Artikel 309(3) [der NAFTA] gestattet den Vereinigten Staaten, sicherzustellen, daß keine kubanischen Produkte oder Waren, die aus kubanischem Material hergestellt sind, über Mexiko oder Kanada in die Vereinigten Staaten exportiert werden und daß keine Produkte aus den Vereinigten Staaten über diese Länder nach Kuba exportiert werden.
(c) Restriktion des Zuckerimportes.
Der Kongreß hält fest, daß § 902(c) des Food Security Gesetzes von 1985 (Public Law 99-198) dem Präsidenten vorschreibt, keinerlei Anteil des Zuckerimportes einem Land, das ein Netto-Importeur von Zucker ist, zu überlassen, es sei denn, zuständige Beamte dieses Landes bestätigen dem Präsidenten, daß das Land keinen in Kuba produzierten Zucker in die Vereinigten Staaten importiert oder reexportiert.
(d) Garantie betreffs Zuckerprodukte. Der Schutz essentieller Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten schreibt Garantien vor, daß Zuckerprodukte, die eingeführt werden oder zu Konsumzwecken auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten eingelagert werden, keine Produkte aus Kuba sind.

Abschitt II – Festlegungen zu einer Übergangsregierung in Kuba

§205
(8) Eine Übergangsregierung in Kuba ist eine Regierung, … die angemessene Schritte unternimmt, Bürgern der Vereinigten Staaten… Eigentum, das von der kubanischen Regierung nach dem 1. Januar 1959 enteignet wurde, zurückzuerstatten oder sie angemessen zu entschädigen.

§206
(3) Eine demokratisch gewählte Regierung ist eine Regierung, die sich substantiell in Richtung auf ein marktorientiertes System zubewegt…

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