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Politik und Kultur in Lateinamerika

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Auf der Suche nach einer neuen Ordnung

Lesedauer: 13 Minuten

Ein Überblick über die Verfassungsgebende Versammlung und die 17. Verfassung Boliviens

Die neue VerfassungDie Verfassungsgebende Versammlung von Bolivien ist die Folge der Konflikte in diesem Land. Alle sozialen Sektoren suchten in ihr die Lösung der Probleme, die historische Wurzeln haben und bei denen es sowohl um soziale, politische als auch um wirtschaftliche Differenzen geht.

Die Forderungen nach einer Verfassungsgebenden Versammlung ergeben sich somit aus den gegensätzlichen Interessen verschiedener Gruppierungen. Aber zwei weitere Tatbestände waren wichtig dafür: der „Wasserkrieg“ und der „Erdgaskrieg“. Denn in beiden setzte die protestierende Bevölkerung die Verbesserung ihrer sozialökonomischen Rechte über die verfassungsrechtlich festgeschriebenen Eigentumsrechte.

Zwischen den Jahren 2000 und 2001 kam es zum so genannten „Wasserkrieg“, bei dem es um eine Wiedererlangung (recuperación) der öffentlichen Wasserversorgung in Cochabamba ging. Zuvor – in Zeiten der neoliberalen Politik – war die ansässige Trinkwasser-Firma SEMAPA an das transnationale Unternehmen Bechtel verkauft worden. Die darunter leidende Bevölkerung, die nun einen bedeutenden Teil ihrer Einkommen für das Basisgut Wasser ausgeben musste, organisierte daraufhin den Widerstand. Hieraus ergab sich eine interessante neue Form von „Sozialkontrolle“. Die Erfolge der verschiedenen sozialen Organisationen und ihre Ausrichtung auf eine Verbesserung der Lebensbedingungen wurden jedoch von dem existierenden juristisch-politischen System behindert. Durch diese Inkompatibilität mehrten sich die Forderungen, eine Verfassungsgebende Versammlung einzuberufen.

Im Jahr 2003 kam es zu einem zweiten wichtigen Ereignis, dem sogenannten „Erdgaskrieg“. Angesichts von Überlegungen, das im Land vorhandene Erdgas über Chile in die USA zu exportieren, erstarkten verschiedene soziale Bewegungen, die dessen Verwendung in erster Linie für die einheimische Bevölkerung zur Verbesserung ihrer Lebenssituation einforderten. Als Ergebnis der Debatten kristalisierten sich mehr und mehr zwei zentrale Anliegen heraus: die Verstaatlichung der Kohlenwasserstoffe und die Einberufung einer Verfassungsgebenden Versammlung.

Es war die Regierung von Carlos Mesa (Oktober 2003-Juni 2005), die schließlich den Prozess zu einer Verfassungsgebenden Versammlung begann. Im Jahr 2004 wurde ein staatliches Büro zu ihrer Organisation gegründet, was aber wegen seiner Form der politisch-legitimen Repräsentation eine zwiespältige Rolle einnahm. Ein anderer Aspekt in Mesas Regierungszeit war die Erstarkung der Idee von mehr Autonomie für die Regionen. Dies betraf hauptsächlich die Ost- und Nordregionen des Landes (von Santa Cruz bis hin zu Tarija, Beni und Pando). Denn in Bolivien – als Zentralstaat mit neun Departamentos, in denen der oberste politischer Vertreter der Präfekt ist, – wurden die wichtigsten politischen Entscheidungen, auch die, die die föderalen Regionen betrafen, stets in La Paz getroffen. Es offenbarte sich, dass unter diesem System des Zentralismus die Bevölkerung kaum oder nur beschränkt in den politischen Prozess eingebunden war.

Am 6. März 2006 verkündete die Regierung von Präsident Evo Morales das Sondergesetz zur Einberufung der Verfassungsgebenden Versammlung (Ley Especial de Convocatoria a la Asamblea Constituyente) und das Gesetz über die Einberufung eines nationalen Referendums über die Autonomie der Departamentos (Ley de Convocatoria a Referéndum Nacional Vinculante a la Asamblea Constituyente para las Autonomías Departamentales). Nach Art. 7 des ersten Gesetzes waren die politischen Parteien, die Bürgerkomitees (agrupaciones ciudadanas) und die indigenen Völker die einzigen zuständigen Instanzen, die Abgeordnete dafür vorschlagen konnten. Zudem wurde geregelt, dass drei Abgeordnete in jedem der 70 Stadtkreise (circunscripción territorial) und je fünf Abgeordnete in jedem Departamento gewählt werden sollten. Insgesamt waren das somit 255 Abgeordnete. Die Zustimmung zum neuen Verfassungstext musste bis zum 6. August 2007 durch zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten erfolgt sein. Daran anschließend bedurfte es zudem der Annahme durch ein Referendum.

Die Verfassungsgebende Versammlung wurde am 06. August 2006 in Sucre konstituiert. Ihre Arbeit war hart und oft von weiteren Auseinandersetzungen geprägt. Ein Beispiel dafür stellte etwa das Thema des Umzugs des Regierungssitzes und des Parlaments nach Sucre dar. Aber sie konnte am Ende ihrer eigentlichen Aufgabe nachkommen und einen neuen Verfassungsentwurf vorlegen.

Überblick über die neue Verfassung

Der neue Verfassungstext brachte wichtige Veränderungen im Sozial- und Wirtschaftssystem. Die Individualrechte wurden festgeschrieben. Außerdem komplementierte man sie mit den Kollektivrechten, wie sie z.B. bei den indigenen Völkern existieren.

Das Neue am Verfassungstext ist, dass er auf Grundlage einer „Andenideologie“[1] oder aus einer Indigenenperspektive verfasst wurde. D. h., es gibt viele Elemente aus dem Gewohnheitsrecht und dem modus vivendi der ursprünglichen Bevölkerung, die man in dem Text finden kann.

In Bezug auf die Grundrechte ist deren Stellung in dem neuen Verfassungstext verbessert worden. Zum Beispiel gab es bisher im Art. 7, a (Verfassung von 1967) das Recht auf Leben, Gesundheit und Sicherheit. In der neuen Verfassung ist nach Art. 15 das Recht auf Leben und körperliche, geschlechtliche und psychologische Unversehrtheit sowie das Verbot der Todesstrafe garantiert. Nach Art. 16 ist das Recht auf Ernährung als ein wichtiges Grundrecht hinzugekommen. Eine Neuheit ist auch die Anerkennung des Rechts auf Wasser und Kanalisation (Art. 20, III) als ein Menschenrecht. Hier spiegelt sich möglicherweise direkt die Debatte im „Wasserkrieg“ wider.

Im Art. 4 wurde der laizistische Charakter des bolivianischen Staates festgeschrieben. Der Staat ist somit unabhängig von der Kirche. In der Verfassung von 1967 war der Katholizismus noch die Staatsreligion (Art. 3). Der neue Verfassungstext stärkt damit die Religions- und Glaubensfreiheit, wobei es im Bezug auf letztere eine enge Verbindung mit den Rechten der indigenen Völker gibt.

Man erkennt im Art. 5 der neuen Verfassung nicht nur Spanisch als offizielle Sprache an, sondern auch die indigenen Sprachen. Insgesamt finden sich nun 37 Sprachen in der Verfassung. Es ist interessant, dass in jedem Departamento mindestens zwei Sprachen benutzt werden müssen. Davon ist eine Spanisch und die andere die Sprache, die am häufigsten in dem Gebiet gesprochen wird.

Bezüglich Frauenrechten beinhaltet die neue Verfassung mehrere Vorschriften, um ihre Rechte zu verbessern (Gleichheitsrechte, d. h., dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind: Art. 11, Art. 26, Art. 48, V, VI; Verbot von Misshandlungen gegen die Frau: Art. 15, II; Mutterschaft: Art. 45, V, Art. 48, V und VI; politische Rechte: Art. 147, Art. 210, II; Recht auf Beteiligung am Bodeneigentum ohne Diskriminierung wegen ihres Familienstandes: Art. 395; Art. 402).

Etwas strittig ist die Verankerung anderer Grundrechte, weil sie unter die bürgerlichen Rechte subsumiert sind. Gemäß dem bolivianischen Verfassungsentwurf werden die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 21 Nr. 3, 5 und 6), die Versammlungsfreiheit (Art. 21, Nr. 4), die Freizügigkeit (Art. 21, Nr. 7), das Petitionsrecht (Art. 24), die Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 25) als bürgerliche Rechte (Derechos Civiles) garantiert. Überraschend findet sich im Kapitel der bürgerlichen Rechte auch der Schutz der Menschenwürde (Art. 22) und nicht – wie sonst üblich – in dem Abschnitt der Grundrechte.

Der neue Verfassungstext beinhaltet auch die Rechte der Kinder (Art. 58, 59, 60). In Art. 61 verbietet man zum Beispiel die Kinderzwangsarbeit. Aber Kinderarbeit als solche wurde nicht behandelt.

Das Recht auf Gesundheit und Ausbildung erfuhr eine deutliche Verbesserung. Das Recht auf Ausbildung ist nun laut Art. 81 verpflichtend bis zum Abitur (bachillerato). In der Verfassung von 1967 gab es zwar dieses Recht ebenfalls schon, allerdings verpflichtend nur bis zur Grundschule.

Ein anderer Aspekt betrifft die Anerkennung der Rechte der indigenen Völker. Verschiedene Rechte, vor allem das Recht auf Land (Art. 394, III), das Recht auf Sprache, der Multikulturalismus (Art. 1, Art. 3, Art. 30), die soziale Organisation (Art. 30, 15, Art. 190) und das Gewohnheitsrecht (Art. 190 bis Art. 192) sind nun durch die Verfassung garantiert. Außerdem sichert der Art. 30, II, Nr. 13 jeder Person das Recht zu, in ihrer entsprechenden Sprache und gemäß ihrem kulturellen Hintergrund zu lernen. Art. 30, II, Nr. 12 fördert darüber hinaus die zweisprachig-interkulturelle Ausbildung. Zudem wurde im Art. 31 der Schutz der isolierten Völker verankert.

Der bolivianische Staat fördert gemäß Art. 8 verschiedene Prinzipien ethisch-moralischer Werte einer pluralistischen Gesellschaft, die der Tradition der Ureinwohner entstammen[2]: ama qhilla (no seas flojo, du sollst nicht faul sein), ama llulla (no seas mentiroso, du sollst nicht lügen), ama suwa, (no seas ladrón, du sollst nicht stehlen), suma qamaña (vivir bien, harmonisch mit der Natur leben), ñandereko (harmonisches Leben), teko kavi (vida buena, gutes Leben in menschlicher Gemeinschaft), ivi maraei (tierra sin mal, intakte Umwelt) und qhapaj ñan (camino o vida noble, edles Leben). Einige dieser Prinzipien finden sich bereits in der neuen ecuadorianischen Verfassung.

Wichtig für Bolivien und das Verständnis der Bolivianer ist ein weiterer Passus der Verfassung. Ausdrücklich sind die (international geächteten) Cocablätter nämlich durch den Staat geschützt. Die Aufwertung ihres Images, ihre Produktion und ihr Handel werden künftig sogar gefördert (Art. 384).

Von besonderer Bedeutung sowohl im nationalen Rahmen als auch geopolitisch ist das Verbot der Errichtung von ausländischen Militäranlagen beziehungsweise der Nutzung nationaler Militäranlagen durch ausländische Streitkräfte auf bolivianischem Boden (Art. 10, III). Auch hier gibt es Ähnlichkeiten zur neuen ecuadorianischen Verfassung.

Ein zentraler Punkt der neuen Verfassung ist das Eigentumsrecht. Demnach werden sowohl das Eigentum als auch das Erbrecht immer dann gewährleistet, wenn es eine soziale Funktion erfüllt (Art. 56). Nur zum Wohle der Allgemeinheit kann eine Enteignung durch ein Gesetz und unter Leistung einer gerechten Entschädigung erfolgen (Art. 57).

Für das Konzept des Eigentums gibt es somit zwei wichtige Aspekte zu beachten: Der erste betrifft die soziale und der zweite die sozialwirtschaftliche Funktion, die erfüllt werden müssen, soll der Staat das individuelle, kollektive und kommunitäre Eigentum anerkennen und garantieren (Art. 393).

Als soziale Funktion gilt gemäß Art. 397, II die nachhaltige Nutzung von Land – als Quelle der Subsistenz, des Wohlstandes und der soziokulturellen Entwicklung für ihre Besitzer – durch indigene Völker (pueblos y comunidades indígena originario campesinos) sowie durch Minifundien.[3]

Unter sozialwirtschaftlicher Funktion wird die nachhaltige Landnutzung bei der Entwicklung von produktiven Aktivitäten verstanden, die gemäß den Möglichkeiten zum Erreichen eines maximalen Ertrages, zum Nutzen der Gesellschaft, im kollektiven und im persönlichen Interesse des Eigentümers erfolgen (Art. 397, III). Das Eigentum einer Firma wird daher nach Maßgabe des Gesetzes stets daraufhin kontrolliert, ob es die sozialwirtschaftliche Funktion erfüllt.[4]

Besonders zu beachten ist in dem Zusammenhang auch der Art. 398, über den im Verfassungsreferendum als beigeordnete Frage entschieden wird. Nach Option A darf die maximale Fläche eines Besitzes demnach nicht mehr als 10.000 ha betragen. Die Option B im Referendum gestattet lediglich 5.000 ha.

Nach dem gleichen Artikel sind Latifundien, definiert als unproduktiver Besitz mit semifeudalen Produktionsmethoden, und doppelte Eigentumstitel verboten, weil sie gegen das allgemeine Wohl verstoßen und die Entwicklung des Staates behindern. Wenn die Nutzung des Bodens keine sozialwirtschaftliche Funktion erfüllt und über das im Referendum abgestimmte Maximum hinausgeht, müssen diese Landflächen an die Regierung zurückgegeben werden. Es findet mithin keine Enteignung statt. Vielmehr stellt ein solcher Fall ein legitimes Vorgehen aufgrund eines Verstoßes gegen die Verfassung dar. Eine Enteignung von Eigentum (vor allem Boden) ist nur im Falle eines dringenden Bedarfs der Gesellschaft mit entsprechender Entschädigung erlaubt. Dies beträfe beispielsweise den Bau einer Straße, die durch einen landwirtschaftlichen Besitz verlaufen soll. Es ist wichtig, diese beiden Konzepte zu unterscheiden, da sie essentielle Folgen etwa mit Blick auf die Lösung der Agrarfrage haben.

Als mögliche Konsequenz aus diesem Verfassungsartikel haben Großgrundbesitzer bereits begonnen, ihre Ländereien unter Familienangehörigen und sogar unter Strohmännern aufzuteilen. Der Staat müsste dann in jedem einzelnen Fall nachweisen, wer der Eigentümer ist. Auch wenn Ausländer kein Recht haben, direkt Land vom bolivianischen Staat zu erstehen (Art. 396, I), bleibt offen, wie etwa ein Joint Venture von (unproduktiven, dann aber produktiv gemachten) Haciendas mit ausländischen Kapitalgebern zu bewerten ist.

Ein weiterer Aspekt der neuen Verfassung betrifft die Autonomiefrage. Der Staat ist auch weiterhin auf nationaler, departamentaler und kommunaler Ebene organisiert. Das Departamento wird von einem Gouverneur geführt und die Kommune von einem Alcalde (Bürgermeister) (Art. 274). Jede dieser Regierungsebenen hat ihre eigenen consejos. Alle Mandate können auf Initiative der Bevölkerung wieder entzogen werden.

Neu ist nun die Bestrebung nach einer vermehrten Dezentralisierung des Landes – mit einer Option auf Autonomie für diejenigen Departamentos, die im Juli 2006 in einem Referendum dafür gestimmt haben. Das vorgeschlagene Modell zielt damit auf die effektivere Beachtung der jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Bedürfnisse. Die Autonomie soll in eine Departamental-, eine Regional- und eine Kommunalautonomie unterteilt werden. Als Weiteres erkennt der Staat die indigene Autonomie (Autonomia indigena originaria campesina, Art. 289 bis 296) an.

Die Art. 348 bis 358 legen fest, dass die natürlichen Ressourcen dem Staat gehören, der für ihre Nutzung und Industrialisierung zum Wohl aller Bolivianer verantwortlich ist.

Der Staat verpflichtet sich zum Schutz der Arten und Ökosysteme. Gentechnik, d. h. jede Einführung von Organismen und organischem Material, die dauerhaft das genetische nationale Erbe verändern (Art. 381), sowie Biopiraterie, d.h. die kommerzielle Verwertung von kollektivem Wissen über die einheimische Biodiversität (Art. 380 bis 383), werden verboten. Verboten sind zudem die Herstellung und die Benutzung von chemischen, biologischen und nuklearen Waffen im bolivianischen Territorium sowie der Transport von Atommüll beziehungsweise ein Atommüllendlager (Art. 344).

Das Recht auf Umwelt ist in den Artikeln 33 und 34 garantiert. Allerdings bleibt die Rolle des Amazonas im Unklaren. Festgeschrieben ist lediglich, dass der Amazonas nach Art. 250 als wichtiges Element für die Entwicklung des Landes gilt. D.h., man kann nicht sagen, ob er richtig geschützt ist, weil man im Zweifelsfall seine Benutzung und den Abbau seiner Rohstoffe als „in Harmonie mit dem Natur“ auslegen könnte.

Von der neuen Verfassung mit ihren mehr als 400 Artikeln erwartet die Mehrheit der bolivianischen Bevölkerung, dass sie dazu beiträgt, das allgemeine Lebensniveau zu verbessern. Es bleibt aber die Frage offen, ob die Regierung die Implementierung der Verfassung garantieren und auch leisten kann. Die neue Verfassung muss nicht automatisch die Lösung für die Probleme bedeuten, die schon Jahrhunderte lang existieren. Wichtig ist es aber, dass die neue Verfassung auf einen Fortschritt der Rechte der bolivianische Bevölkerung abzielt.

Bolivien, Verfassungen - Bild: Quetzal-Redaktion, lux




[1] Der Terminus der „Andenideologie“ ist von Miguel A. Buitrago entnommen. Bolivien Neue Verfassung- ein Land vor der Zerreißprobe. In: GIGA Focus Lateinamerika 12/2007. S. 3.

[2] Ihre Übersetzung und der genaue Sinn entschließt sich für Europäer sehr schwer. Für die Übersetzung kann die Verf. keine Garantie geben.

[3] Art. 397, II: La función social se entenderá como el aprovechamiento sustentable de la tierra por parte de pueblos y comunidades indígena originario campesinos, así como el que se realiza en pequeñas propiedades, y constituye la fuente de subsistencia y de bienestar y desarrollo sociocultural de sus titulares. En el cumplimiento de la función social se reconocen las normas propias de las comunidades.

[4] Art. 397, III: La función económica social debe entenderse como el empleo sustentable de la tierra en el desarrollo de actividades productivas, conforme a su capacidad de uso mayor, en beneficio de la sociedad, del interés colectivo y de su propietario. La propiedad empresarial está sujeta a revisión de acuerdo con la ley, para verificar el cumplimiento de la función económica y social.

Literatur

Buitrago Miguel A., Bolivien Neue Verfassung- ein Land vor der Zerreißprobe. In: GIGA Focus Lateinamerika 12/2007.
http://www.giga-hamburg.de/dl/download.php?d=/content/publikationen/pdf/gf_lateinamerika_0712.pdf

Chávez/ Böhrt/ Torrez, Puentes para un diálogo democrático. Proyectos de Constitución y Estatutos: compatibilidades y diferencias, 1ra. Ed., FES, 2008.

Franchini Matías, Asamblea Constituyente en Bolivia: Génesis, Evolución y conflicto en el Cambio, In: CADAL-Documentos, Año V, Nr. 74, 5.Juni 2007.
http://www.cadal.org/documentos/nota.asp?id_nota=1960

Gamboa Rocabado Franco, Dilemas y Laberitos políticos: La Asamblea Constituyente en Bolivia desde adentro, In: Bolivien Studies-Journal, Vol. 7 (Issue 1), Sept-Oct. 2007.

Gutiérrez Aguilar Raquel/Mokrani Chávez Dunia, Asamblea Constituyente en Bolivia: ¿reformar o refundar el Estado?. In: Programa de las Américas Reporte, 1 de julio de 2006. _http://www.ircamericas.org/esp/3338 (Diese Seite konnte am 20.01.2012 nicht mehr aufgerufen werden.)

Revista Boliviana de Ciencias Sociales: TINKAZOS, Marzo-2008, Año 11, Nr. 23-24.

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