In einer Zeit, in der wir eine der größten Krisen des kapitalistischen Weltwirtschaftssystems erleben und in der das Vertrauen in dieses Wirtschaftssystem stark angeschlagen ist, haben die Menschen in Bolivien die Möglichkeit, oder sogar das Glück, per Verfassungsreferendum am 25. Januar 2009 ein Wirtschaftsmodell für ihr Land zu wählen.
Es liegt noch keine qualifizierte Einschätzung des Modells, das Teil eines Verfassungsentwurfs ist, der höchstwahrscheinlich im Referendum angenommen und verabschiedet wird, durch Dritte vor.
Einer der Autoren der neuen Verfassung (Constitución Política del Estado, CPE), der derzeitige Minister Carlos Romero gab an, die Verfassung beinhalte den Entwurf für ein „wirtschaftlich-soziales Entwicklungsmodell“. [1] Systemisch betrachtet handelt es sich um eine pluralistische Wirtschaft, die drei Wirtschaftsmodelle einschließt – das moderne kapitalistische, das merkantilistische sowie das traditionelle gemeindewirtschaftliche. Wenn man berücksichtigt, dass die ersten beiden Modelle mit dem Kapital verbunden sind und das letzte nicht, könnte man von einem kapitalistischen und einem gemeindewirtschaftlichen System sprechen. So gesehen beinhaltet der Verfassungsvorschlag ein pluralistisches System, in dem etwas Unvereinbares miteinander verbunden werden soll. Ist dem so oder wird es in Bolivien einen Gemeindesozialismus geben, so wie ihn die MAS (Bewegung zum Sozialismus) in Oruro vorgeschlagen hat? [2]
Es soll hier versucht werden, eine Antwort auf diese und andere Fragestellungen zu geben, die sich im Zuge der Verbreitung des Verfassungsentwurfs ergeben haben.
Pluralistische Wirtschaft
Die Magna Charta, die in Oruro (im Dezember 2007) verabschiedet und im Parlament (im Oktober 2008) geändert wurde, besteht aus fünf Teilen. [3] Die Hauptpunkte des Wirtschaftsmodells sind im vierten Teil der Verfassung beschrieben. In Art. 306 heißt es im ersten Punkt: „[das] Wirtschaftsmodell ist pluralistisch“. Dies resultiert aus dem in der neuen Verfassung (CPE) vorgesehenen Staatsmodell, beschrieben im ersten Artikel des ersten Teils. Uns interessiert hier der Teil des Art. 1, der besagt: „Bolivien gründet sich auf der Pluralität und dem politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, kulturellen sowie sprachlichen Pluralismus.“
Im zweiten Punkt des Art. 306 werden die verschiedenen wirtschaftlichen Organisationsformen beschrieben: gemeinschaftliche, staatliche, private und soziale genossenschaftliche Unternehmen. Diese sind gemäß Art. 311.I. rechtlich gleichgestellt. Die gemischten Unternehmen, z.B. als Zusammenschluss von staatlichen und privaten Unternehmen, werden zwar nicht so eingehend behandelt wie die vorher genannten Unternehmensmodelle. Sie sind jedoch, wie wir später noch sehen werden, die neuralgischen Punkte in der Realwirtschaft.
Allein die Tatsache, dass der pluralistische Charakter der bolivianischen Wirtschaft reflektiert wird, ist ein Fortschritt. Dass der Staat seine Rolle in der Wirtschaft wiedererlangt und die Gemeindewirtschaft anerkannt wird – eine Wirtschaft, die 183 Jahre lang die Republik und 293 Jahre lang den spanisch-europäischen Kolonialismus finanziert hat, ist ein enormer Fortschritt. Endlich gibt es Gerechtigkeit. Der Entwurf ist kein Gegenangriff, wie von einigen behauptet wurde. Er trägt vielmehr dem im Verfassungsentwurf vorgeschlagenen Staatsmodell Rechnung. So wird auch die Existenz einer kapitalistischen Privatwirtschaft anerkannt.
Wird die neue Verfassung (CPE) am 25. Januar verabschiedet und glaubt man den Politikern, die sagen, dieser Sozialvertrag hätte etwa 100 Jahre Bestand, so würde Bolivien während dieses Zeitraums das pluralistische Modell behalten, wie es die Verfassung vorsieht. Natürlich rührt die Bedeutung des Modellentwurfs nicht nur von seiner Dauer her, sondern vom Gewicht, welches jeder der Akteure, jedes der Elemente dieses Modells in der neuen Verfassung bekommt, sowie vom zukünftigen Handeln der gesellschaftlichen Gruppen im Bezug auf dieses Modell.
Die gleiche oder ungleiche Verteilung von Eigentum
Nach einer Analyse der verschiedenen Artikel der neuen Verfassung, die sich mit der Wirtschaft befassen, lässt sich sagen, dass sowohl der staatlichen als auch der Gemeindewirtschaft die nötige Bedeutung beigemessen wird, um weiterhin die Interessen der nationalen Mehrheit zu wahren. Dennoch behält die Privatwirtschaft, die vor allem mit der heutigen agroindustriellen Oligarchie in Zusammenhang steht, Privilegien, mit Hilfe derer sie ihren Einfluss auf die politischen Entscheidungen Boliviens neu begründen könnten. Das Entscheidende, was uns zu dieser Schlussfolgerung führt, sind die in der neuen Verfassung beschriebenen Eigentumsrechte.
Artikel 56 der neuen Verfassung beugt jeglicher billigen und faulen Interpretation der nationalen und internationalen Presse vor, die bolivianische Regierung würde geradewegs auf den Kommunismus zusteuern. In diesem Sinne ist er von grundlegender Bedeutung: „I. Jede Person hat das Recht auf individuelles und kollektives Privateigentum, immer wenn dieses eine soziale Funktion erfüllt. II. Das Privateigentum ist immer dann gewährleistet, wenn durch den Gebrauch desselben das öffentliche Interesse nicht verletzt wird. III. Das Recht auf Erbfolge ist gewährleistet.“ Die Enteignung aufgrund von Notstand oder öffentlichem Nutzen mit gerechtem Ausgleich ist ebenfalls in der neuen Verfassung vorgesehen.
Natürliche Ressourcen sowie Land und Territorium machen, mehr als andere Faktoren, den Reichtum Boliviens aus. Deshalb ist es von Bedeutung zu wissen, wer die Eigentumsrechte an diesen Ressourcen besitzen wird.
Eigentum an natürlichen Ressourcen. Art. 349 besagt: „Die natürlichen Ressourcen sind direktes, unteilbares und unverjährbares Eigentum und Besitz des bolivianischen Volkes und werden vom Staat im Sinne des Gemeinwohls verwaltet.“ Das heißt, die natürlichen Ressourcen sind – über den Staat – Eigentum der gesamten Bevölkerung Boliviens. Der zweite Punkt desselben Artikels beschreibt „die Anerkennung, Achtung und Erteilung individueller und kollektiver Eigentumsrechte“ an diesen Ressourcen. Mit anderen Worten, der Staat ist befugt, Eigentumsrechte zu erteilen. Das lässt an der im ersten Punkt beschriebenen Unteilbarkeit und Unverjährbarkeit zweifeln.
Der zitierte Artikel deutet darauf hin, dass der Staat derjenige sein wird, der die natürlichen Ressourcen im Sinne des Gemeinwohls verwaltet. Dieser Satz sagt zwei Dinge aus, die von enormer Bedeutung für die staatliche Wirtschaft sind. Das wäre erstens der Aspekt der staatlichen Verwaltung und zweitens die Frage, in welcher Art und Weise dem Zweck des Gemeinwohls Rechnung getragen wird. Es drängt sich der Eindruck auf, die Autoren des Verfassungsentwurfs hätten weder die Erfahrungen berücksichtigt, die man in Bolivien seit 1952 mit staatlichen Unternehmen gemacht hat, noch hätten sie eine Lehre aus den vergangenen Zeiten des Sozialismus und des Staatskapitalismus gezogen.
Über die staatliche Verwaltung. In Art. 351 heißt es: „Der Staat kontrolliert und lenkt die Suche nach und den Abbau von strategischen natürlichen Ressourcen sowie deren industrielle Weiterverarbeitung, Transport und Vermarktung mit Hilfe staatlicher, genossenschaftlicher oder gemeinschaftlicher Einrichtungen. Diese können wiederum private Unternehmen beauftragen oder sich zu gemischten Unternehmen zusammenschließen.“
Um diesen Artikel zu verstehen, müssen wir ihn in zwei Handlungsebenen untergliedern. Auf der ersten Ebene wird angezeigt, wer die natürlichen Ressourcen im Namen des Staates verwaltet. Hier werden drei Instanzen angegeben: staatliche Einrichtungen wie z.B. das staatliche Erdölunternehmen YPFB; Genossenschaften [4], die im Osten Boliviens die öffentlichen Einrichtungen verwalten; und Gemeinschaftsorgane, wie der Versuch, Ponchos Rojos bei der Verwaltung des Postdienstes einzusetzen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwaltungsfähigkeit und der Wirtschaftskraft haben deshalb die ersten beiden Organe mehr Chancen, die staatliche Verwaltung zu übernehmen. Die staatlichen Einrichtungen sind durch Korruption und politische Pfründewirtschaft gekennzeichnet. Die Genossenschaften befinden sich in den Händen einer kleinen Gruppe von Mächtigen. Diese werden von den Logen stark kritisiert, in denen die agroindustrielle Oligarchie eine große Rolle spielt. Die Gemeinschaftsorgane wären wahrscheinlich die mit dem höchsten Grad an Transparenz und Demokratie. Sie haben heutzutage jedoch einen sehr engen Handlungsspielraum.
Die zweite Ebene öffnet privaten Unternehmen die Tür. Die drei oben genannten wirtschaftlichen Akteure können ihrerseits private Unternehmen beauftragen oder sich zu gemischten Unternehmen zusammenschließen. Diese Unternehmensform wird außerdem in folgenden Artikeln behandelt: Art. 20.II, 306.IV, 351.III, 362.I. Es wäre deshalb sinnvoll, sie in einem gesonderten Artikel oder Kapitel genau zu definieren. Einmal, um die bekannten negativen Auswirkungen dieser Unternehmensform in Zukunft zu vermeiden, sowie, um ihre positiven Eigenschaften zu bewahren und zu nutzen. Die letzte Finanzkrise hat uns gelehrt, dass das Finanzkapital wie eine Krankheit ist, die alles Gute aufsaugt und zunichte macht, bevor sie verschwindet. Wenn man diesem System keinen Riegel vorschiebt, ist das für eine Volkswirtschaft sehr gefährlich[5]. Stellen wir uns vor, in Bolivien würde die agroindustrielle Oligarchie die politische Macht an sich reißen. Mit Sicherheit würde sie sich in die Angelegenheiten der staatlichen Einrichtungen einmischen. Die wirtschaftlich bedeutendsten Genossenschaften sind schon heute in den Händen dieser Oligarchie. Mit diesen beiden Instanzen würde sie bereits die größte wirtschaftliche Macht in Bolivien auf sich vereinen. Wenn sie zudem berechtigt wäre, gemischte Unternehmen zu bilden und wirtschaftlich stärker zu werden, hätte die Oligarchie die absolute Wirtschaftsmacht in Bolivien inne. Das war die Erfahrung in Bolivien nach der Revolution von 1952. Genauso wie die ausländischen Investitionen gesetzlicher Regelung unterliegen (siehe Art. 320), so sollte dies auch bei den gemischten Unternehmen der Fall sein.
Das Gemeininteresse und die organisierte Zivilgesellschaft in staatlichen Unternehmen. Es soll im Folgenden beleuchtet werden, inwieweit der Staat und seine verschiedenen wirtschaftlichen Erscheinungsformen im Prozess der Wirtschafts- und Sozialplanung sowie im System der integrierten staatlichen Planung der autonomen Gebietskörperschaften das Gemeininteresse wahren (Art. 316.1.). Es geht hierbei um das Thema der gesellschaftlichen Kontrolle und Beteiligung. Der dritte Punkt des Art. 351 ist hier deutlich. So garantiert er die gesellschaftliche Beteiligung in den Bereichen Gestaltung, Management und Verwaltung. Im Bezug auf die beiden letztgenannten wird sogar von der „Schaffung von Organen bestehend aus Vertretern des Staates und der Gesellschaft“ gesprochen.
Einen solchen Vorschlag hat es in der Wirtschaftsgeschichte Boliviens und höchstwahrscheinlich in der weltweiten Geschichte der Verwaltung staatlicher Unternehmen noch nicht gegeben. Es bedarf zur Wahrung des Gemeininteresses nicht allein des Staates. Ebenso wenig genügt die Beteiligung der Verwaltungsangestellten. Wir brauchen außerdem die Beteiligung der organisierten Zivilgesellschaft. In Art. 317 heißt es dazu: „Der Staat gewährleistet die Schaffung, Organisation und effiziente Arbeitsweise eines partizipativen Planungsorgans bestehend aus Vertretern der öffentlichen Einrichtungen und der organisierten Zivilgesellschaft.“ Artikel 309.5 besagt, dass die staatlichen Einrichtungen „Garanten für die soziale Beteiligung und Kontrolle der Arbeitsweise und Steuerung des Staates sowie für die Beteiligung der Beschäftigten an Entscheidungsprozessen und deren Teilhabe am Erfolg der Unternehmen“ sein müssen. In der neuen Verfassung (CPE) wird diesem Thema ein ganzer Abschnitt gewidmet (VI: Gesellschaftliche Teilhabe und Kontrolle). Gemäß Art. 241 bestimmt die Gesellschaft die Organisation der gesellschaftlichen Teilhabe und Kontrolle und das Gesetz stellt den Rahmen für die Ausübung dieser Funktion dar.
Bei der Beteiligung der Beschäftigten hat man sowohl in Bolivien als auch in anderen Ländern bereits zahlreiche positive Erfahrungen gemacht. Zum Beispiel die Kontrolle durch Arbeiter mit oder ohne Vetorecht bei den örtlichen Unternehmen der staatlichen Bergbaugesellschaft Boliviens COMIBOL. Das ehemalige sozialistische System und die Industriestaaten sind in Sachen Beteiligung der Arbeiter an der Verwaltung gute Berater.
Die zivilgesellschaftliche Kontrolle und Teilhabe ist völlig neues Terrain. Probleme sind hier vorprogrammiert. So zum Beispiel was die Zuständigkeit einer solchen Instanz gegenüber den staatlichen Kontrollorganen angeht. Das Gute ist dennoch, dass es eine von der gesetzgeberischen, exekutiven, richterlichen sowie Kontroll- und Ordnungsgewalt des Staates unabhängige Kontrollinstanz geben wird. Diese Staatsgewalten werden auch unter dem Einfluss der regierenden politischen Partei oder Parteien stehen. Sie waren allesamt korrupt und haben sich darin gegenseitig übertroffen. Die zivilgesellschaftliche Kontrolle ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz in der Verwaltung der staatlichen Unternehmen.
Die Kontrolle durch die Zivilgesellschaft wird wichtiger, wenn der Staat als Wirtschaftsakteur eine größere Rolle im wirtschaftlichen Leben des Landes spielt. Art. 311.4. und 316 zufolge hat der Staat die Aufgabe, die vollständige Steuerung der Wirtschaftsentwicklung und die Wirtschaftsplanung zu übernehmen und durch Anreiz und Güterproduktion direkt am wirtschaftlichen Geschehen teilzunehmen sowie über „die als unerlässlich angesehene staatliche Monopolstellung bei Produktion und Handel zur Deckung öffentlichen Bedarfs“ zu entscheiden. So gesehen sind Vorschriften wie die der „Beteiligung und Konsultation der Bürgerinnen und Bürger“ bei der Formulierung des allgemeinen Entwicklungsplans ausgezeichnete Bedingungen für eine demokratische Wirtschaft.
Nicht zukunftsfähige Industrialisierung der natürlichen Ressourcen. Sowohl der Staat (Art. 9.6, 316.6) als auch die pluralistische Wirtschaft (311.3) haben die Aufgabe, die Industrialisierung der natürlichen Ressourcen voranzutreiben. Dabei darf der Schutz und Erhalt der Umwelt nicht vernachlässigt werden. Ebenso muss der innerstaatliche Produktionsapparat berücksichtigt werden (311.I). An anderer Stelle (355.III) heißt es, die Industrialisierung wird „bevorzugt an dem Ort [stattfinden], an dem zuerst produziert wurde oder der Rohstoff vorkommt, um Bedingungen zu schaffen, die die Wettbewerbsfähigkeit auf dem nationalen und internationalen Markt begünstigen“. So weit zum positiven Inhalt des Vorschlags zur Industrialisierung. Alles deutet darauf hin, dass die Verfasser des Textes an die Ausbeutung und Verarbeitung der Erdgas- und Eisenerzreserven dachten, das heißt an Rohstoffe, die den Zustand der extremen Abhängigkeit vom Ausland aufrecht erhalten.
Man hat den Eindruck, es werde eine Industrialisierung verfolgt, die das Gegenstück zur Raubbau-Industrialisierung der Länder der Ersten Welt darstellt. Eine Industrialisierung mit der die Abhängigkeit beseitigt wird – diese Möglichkeit wird verschenkt. Die Produktion und industrielle Weiterverarbeitung von Lebensmitteln aus ökologischem Anbau ist in Bolivien sehr gut möglich. Es gibt bereits Ansätze, die weiter verfolgt werden sollten: die Industrialisierung der Koka-Pflanze (zur Herstellung von Koka-Nutzprodukten) siehe Art. 384; die Förderung der Produktion und Vermarktung ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art. 407); die gesetzliche Regelung von Produktion, Import und Vermarktung transgener Erzeugnisse (Art. 409). Für die Erreichung des angestrebten Ziels werden die Regelungen zur Nutzung der biologischen Vielfalt von strategischer Bedeutung sein (Art. 380 ff.).
Land und Territorium. Drei Aspekte helfen uns, die grundlegende Bedeutung dieses Themas zu verstehen. Diese finden sich in drei Schlüssel-Artikeln: die Eigentumsformen in Art. 393; die Anerkennung der Rechte der Agroindustrie in Art. 399; das Kriterium der sozio-ökonomischen Funktion (la función económica social, FES) in Art. 397.
Eigentumsformen in der Landwirtschaft. Der Inhalt des Art. 393 ist wie folgt: „Der Staat schützt, garantiert und erkennt das individuelle, gemeinschaftliche oder kollektive Eigentum an Land an, insofern es jeweils das Kriterium einer gesellschaftlichen oder sozio-ökonomischen Funktion erfüllt.“
Zuallererst zum Gemein- oder Kollektiveigentum[6]. Danach werden wir uns mit dem Thema des individuellen Eigentums befassen. Allein die Tatsache, dass diese beiden Begriffe im Verfassungstext enthalten sind, ist schon ein historischer Fortschritt. Es soll hier daran erinnert sein, dass diese Formulierung im Autonomieantrag von Santa Cruz vermieden wurde. Im Interesse der Oligarchie von Santa Cruz existiert allein das Privateigentum als individuelle und kollektive Eigentumsform.[7] Das Kollektiveigentum ist für sie die Gesamtheit allen Privateigentums. Sie sprechen von Indigenenrecht, jedoch nicht vom Eigentum der Indigenen.[8] Die rassistische Oligarchie verwehrt ihnen das Recht auf Gemeineigentum. In der neuen Verfassung wird diesem Eigentum mehr als deutlich Anerkennung gewährt.
Die indigenen Völker erlangen die Eigentumsrechte wieder, die ihnen während der Zeit der Kolonie unrechtmäßig gewaltsam entrissen wurden. Danach wurden ihnen diese Rechte Jahrhunderte lang direkt oder indirekt entzogen. Die neue Verfassung (CPE) gibt ihnen jetzt, zumindest theoretisch, dieses Recht zurück. Art. 30.6 besagt, dass sie das Recht auf „kollektive Eigentumstitel an Ländereien und Territorien“ haben. Die 18 Punkte dieses Artikels und das gesamte Kapitel über die indigene Autonomie [9] (Art. 289-296) werden zu den Grundrechten der Indigenen. Auch wenn die indigenen Völker, da sie Teil des bolivianischen Staates sind, das Recht auf freie Selbstbestimmung und autonome Territorialverwaltung genießen, kann das Handeln dieses Staates ihr Leben dennoch beeinträchtigen. Der Staat ist in jedem Fall verpflichtet, sie zu konsultieren, „wenn es um die Erschließung, Nutzung oder Ausbeutung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen auf ihrem Territorium geht.“ [10]. Im Falle der Nutzung dieser Ressourcen kommen den Bewohnern alle daraus entstehenden Gewinne zugute (Art. 353).
Allgemein sieht der Verfassungsentwurf eine starke staatliche Förderung der Gemeindewirtschaft vor. Das muss auch so sein, leidet sie doch unter den negativen Auswirkungen des kapitalistischen Kolonialismus, kurz gesagt unter Armut. Deshalb wird der Staat die gemeinschaftliche Produktion fördern, wie in den Art. 47.III und 307 beschrieben; das Staatsland den Indigenen überschreiben, die dieses noch nicht oder nur teilweise besitzen, siehe dazu Art. 395; dem Finanzierungsbedarf Priorität einräumen, siehe Art. 330; den gemeinschaftlichen Tourismus fördern, siehe Art. 337.II. Es wird ein einheitliches, für alle zugängliches Gesundheitssystem mit kostenloser medizinischer Versorgung geben, das die Weltanschauung und Traditionen der Indigenen achtet, siehe dazu Art. 30.13. Der Staat ist zudem verpflichtet, Siedlungen zu schaffen, um eine sinnvolle Bevölkerungsverteilung zu erreichen und um das Land und die natürlichen Ressourcen besser zu nutzen, siehe dazu Art. 402.1.
Es gibt also genügend Gründe dafür, dass die indigene Bevölkerung für die neue Verfassung stimmt. Für die Verabschiedung der Verfassung genügen schon ihre Stimmen.
Das unternehmerische Eigentum und seine unsichtbare Hand. Die Indigenen, die ihre Stimme für die neue Verfassung abgeben, werden damit auch für Zugeständnisse an die Oligarchie stimmen. Womit wir bei dem jetzt schon berühmten Art. 399 wären. Es wird sich zeigen, ob es sich bei diesem um ein Pflichtgeschenk der Autoren der Verfassung und der MAS handelt, oder ob hier die unsichtbare Hand der bolivianischen Rechten am Werk war. Ich befürchte, beides trifft zu. Die Zeit wird die Wahrheit ans Licht bringen.
Bevor wir uns mit dem Inhalt des Zugeständnisses beschäftigen, sei darauf hingewiesen, dass in der neuen Verfassung beim individuellen Eigentum eine Unterscheidung zwischen kleinem, mittlerem und unternehmerischem Eigentum getroffen wird. Diese drei sind Formen von Privateigentum. Sie sind anerkannt und werden vom Staat gefördert. Eine der Personen [11], die für die Änderungen des Verfassungsentwurfs mit verantwortlich zeichnet, rühmte sich, dass der aktuelle Vorschlag mehr spezifische Regelungen zum Schutz des Privateigentums beinhalte als die vorigen. Der Großgrundbesitz, eine andere Eigentumsform, muss verboten und abgeschafft werden. Laut Verfassungsentwurf versteht man darunter das Eigentum an unproduktivem Land, welches das Kriterium der sozio-ökonomischen Funktion nicht erfüllt; seine Nutzung und Bewirtschaftung gründet sich auf Leibeigenschaft und Sklaverei oder Semi-Sklaverei; und die von der zukünftigen Verfassung vorgeschriebene Begrenzung wird überschritten, das heißt, das Eigentum an Land übersteigt – abhängig davon, welcher Entwurf beim Referendum am 25. Januar die absolute Mehrheit der Stimmen erhält – die Fläche von 5.000 oder 10.000 Hektar. Hier stehen wir jedoch vor einem Widerspruch.
Hätte es keine Änderung des Verfassungsentwurfs gegeben, der im Dezember 2007 in Oruro verabschiedet wurde, gäbe es den Großgrundbesitz als Eigentumsform mit den oben genannten Merkmalen tatsächlich nicht mehr. Jedes Eigentum an Land, das die Fläche von 5.000 oder 10.000 Hektar überschreitet, würde als Großgrundbesitz gelten und damit rechtswidrig sein. Doch hier hat die listige unsichtbare Hand ganze Arbeit geleistet. In Art. 399 heißt es genau: „I. Die neue Bestimmung über die Begrenzung des unterteilten landwirtschaftlichen Eigentums gilt für Grund und Boden, der nach Inkrafttreten dieser neuen Verfassung erworben wurde. Im Sinne der Nichtrückwirkung des Gesetzes werden die Besitz- und Eigentumsrechte an landwirtschaftlichem Eigentum im Einklang mit dem Gesetz anerkannt und geachtet.“
Wenn die neue Verfassung und mit ihr eine der Obergrenzen für das Eigentum an Land verabschiedet wird, so werden diese kurze Zeit nach dem Referendum Gültigkeit erlangen. Wenn die Familie Monasterios, mit Einfluss bei den Medien, dem Finanzsystem und der Agroindustrie, ihren Besitz von 36.104 Hektar Land [12] legalisiert, dann wird dieses Eigentum anerkannt. Wie auch Urioste erklärt, sind die Begünstigten die sehr großen Viehzüchterbetriebe, die sich in dem Verband der Viehzüchter von Santa Cruz (FEGASACRUZ) und dem von Beni (FEGABENI) [13] zusammengeschlossen haben, also in Wirklichkeit die Großgrundbesitzer.
Der Widerspruch besteht darin, etwas abschaffen zu wollen, was sowieso nicht existieren wird. Wer Eigentum hat, dessen Schäfchen sind bereits im Trockenen. In diesem Bereich ist das Referendum nichts als sinnloses Blendwerk. Es ist, als würde ein Arzt, um die Schmerzen seines Patienten zu lindern, ihm anstelle der wohltuenden Medizin ein Mittel spritzen, das diese noch verschlimmert. Großgrundbesitz als Eigentum an Land, dessen Fläche die festgelegte Obergrenze überschreitet, wird es weiterhin geben. Uriostes Feststellung muss korrigiert werden: Im Bereich der Landwirtschaft ist die Verfassung (CPE) nicht nur „genauso reformistisch wie während der letzten 50 Jahre“ [14], sondern so reformistisch wie nie zuvor.
Die unsichtbare Hand war in der Tat äußerst geschickt und wirkungsvoll. Wo noch etwas unklar war und es Weiße waren, die freie Hand hatten, unternahmen sie die nötigen Änderungen. So heißt es im Art. 30.17: „[Das Recht] der Indigenen auf die autonome Territorialverwaltung sowie auf die alleinige Erschließung und Nutzung der erneuerbaren natürlichen Ressourcen in ihren Gebieten ohne die Verletzung der rechtmäßig erworbenen Rechte Dritter.“ Was hier und in den nachfolgenden Sätzen fett und kursiv hervorgehoben ist, wurde der Verfassung im Oktober 2008 hinzugefügt. Artikel 394.I, in dem bei individuellem Eigentum zwischen kleinem, mittlerem und unternehmerischem Eigentum unterschieden wird, hat folgenden Anhang bekommen: „Der Staat sorgt für die Gewährleistung der legal erworbenen Rechte von Privateigentümern, deren Grund und Boden auf den Territorien der originären indigenen Völker und Bauerngemeinschaften[15] liegt.“ Artikel 315.I.II., in dem es um die allgemeinen Bestimmungen für die wirtschaftliche Organisation des Staates geht, wurde Folgendes hinzugefügt: „Alle juristischen Personen, die auf Staatsgebiet rechtmäßig begründet sind, haben immer dann das Recht auf Eigentum an Land, wenn dieses dem Ziel der Stärkung der Wirtschaftskraft, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Produktion und Vermarktung von Gütern und/ oder Dienstleistungen dient. Der Staat gewährt diesem Land rechtliche Anerkennung.“
Das absolut gegensätzliche Verhalten von Indigenen und parasitärer, absolutistischer Oligarchie wird mehr als deutlich. Während die Indigenen mit ihrem Vorschlag die wirtschaftlichen Interessen der agroindustriellen Oligarchie nicht nur anerkennen, sondern stärken, verweigert ihnen diese das Recht auf Gemeineigentum. Absolutistisch und diktatorisch ist die Oligarchie, die keine andere Lebensweise zulässt als die ihre.
Das Kriterium der sozio-ökonomischen Funktion. Die bolivianische Regierung mit Evo Morales an der Spitze hat den entscheidenden Veränderungen zugestimmt, wiederholt jedoch, dass es die Einschränkung der sozio-ökonomischen Funktion gibt, die in Art. 397 beschrieben wird. Dort werden die beiden Funktionen definiert. Unter der sozialen Funktion wird die nachhaltige Nutzung des Bodens für den Lebensunterhalt und zum Wohl der Eigentümer verstanden. Der Artikel bezieht sich konkret auf die originär indigenen Völker und Bauerngemeinschaften sowie auf kleines Eigentum. Die wirtschaftliche Funktion bezieht sich explizit auf das unternehmerische Eigentum. Sie schließt folgende Aspekte ein: erstens die nachhaltige Nutzung des Bodens bei steigender Produktivität; zweitens die Prämisse, dass dieses Eigentum dem Wohl der Gesellschaft sowie dem Gemeininteresse und dem des Eigentümers dienen muss. Anders gesagt, die wirtschaftliche Funktion besteht in der nachhaltigen Produktivität und dem Gemeinwohl. Die Erfüllung dieser Funktion durch das unternehmerische Eigentum wird, laut Verfassungsentwurf, unter Kontrolle gestellt. Bei Nichterfüllung der Funktion wird dieses Eigentum wieder in Gemeineigentum überführt und geht in den Besitz des bolivianischen Volkes über (Art. 401).
Das Kriterium der sozio-ökonomischen Funktion (FES) ist nicht neu. Es gibt sie bereits als Gesetz. Neu wird laut Boliviens Vizepräsident Linera [16] ihre Verankerung in der Verfassung sein. Trotz der FES gibt es noch Großgrundbesitz. Die Wirklichkeit schlägt uns hart ins Gesicht. Für die Umsetzung des Gesetzes brauchen wir einen starken Staat, von dem im Moment nichts zu sehen ist. Für die Eigentümer ist es und wird es einfach sein, die Erfüllung des Kriteriums der sozio-ökonomischen Funktion nachzuweisen. Wenn die neue Verfassung am 25. Januar verabschiedet werden sollte, wird man sich darüber Gedanken machen müssen, mit welcher Strategie der Staat sich das Land zurückholt, das die Großgrundbesitzer an sich gerissen haben.
Die Antwort auf die Frage, ob man trotz der Wirkungslosigkeit des Kriteriums der sozio-ökonomischen Funktion (FES) und der Anerkennung des Großgrundbesitzes für die neue Verfassung stimmen sollte, lautet ja. Die Anerkennung der Gemeindewirtschaft und der indigenen Autonomie sind Grund genug, für die Verfassung zu stimmen.
Das freie Finanzsystem. Während der Staat im westlichen Kapitalismus stark in das private Bankensystem eingreift, tut er das in Bolivien überhaupt nicht. In der neuen Verfassung wird der Vorschlag gemacht, Finanzinstitutionen außerhalb des Bankensektors zu schaffen (Art. 330.II und III), um die Wirtschaft zu stärken. Es steht jedoch nirgendwo etwas von einer Intervention des Staates in die Geschäfte der privaten Banken, die heutzutage allmächtig sind.
Scheinbar hat man vergessen, dass sich das Geld in unserem System in Kapital verwandelt hat, das im Wesentlichen von den privaten Banken verwaltet wird. Erstaunlicherweise wird diesem Teil der Wirtschaft – dem Finanzsystem, das den Kurs des Kapitalismus bestimmt, völlig freie Hand gelassen. Im Verfassungsentwurf findet sich gerade noch der Hinweis, dass die Schulden der privaten Banken nicht übernommen werden (Art. 330. IV).
Ohne ein geeignetes Bankensystem können weder die großen, noch die kleinen Unternehmen oder die Gemeindeunternehmen ihre unternehmerische Tätigkeit ausüben. Die heutigen Banken finanzieren die großen Unternehmen, die sich deshalb im Wettbewerb leicht gegenüber den anderen Unternehmen behaupten können.
Die Suche nach dem Wirtschaftssystem
El vivir bien(gut leben). Wenn es etwas gibt, was in der neuen Magna Charta unmissverständlich zum Ausdruck kommt, wenn es eine klare Positionierung gibt, dann ist es das Ziel, das mit einer pluralistischen Wirtschaft verfolgt wird: „…eine Verbesserung der Lebensqualität aller Menschen in Bolivien sowie die Möglichkeit für alle, gut zu leben.“ So steht es im ersten Punkt des Art. 309, im vierten Teil des neuen Gesellschaftsvertrags.
Das Besondere ist hier im zweiten Teil die Formulierung „gut zu leben“. Sie ist vom Aymara-Ausdruck „suma qamaña“ (im Spanischen: vivir bien) abgeleitet. Die Formulierung „eine Verbesserung der Lebensqualität“ stammt aus der westlichen Kultur. Sie wurde und wird dort verwendet, um die Ziele der westlichen Gesellschaften zu beschreiben. Die Formulierung „gut leben“ (vivir bien) findet sich auch, als ethisch-moralisches Prinzip, in Art. 8 der neuen Verfassung. Dort sind auch die Ausdrücke der anderen repräsentativen indigenen Kulturen zu lesen: „ñandereko (harmonisches Leben), teko kavi (gutes Leben), ivi maraei (Land ohne Übel) und qhapaj ñan (der edle Weg oder das edle Leben).“ Und selbstverständlich sind im selben Artikel die drei Prinzipien enthalten, die nach wie vor von größter Bedeutung für die indigenen Völker sind: „ama qhilla, ama llulla, ama suwa (Faulenze nicht!, Lüge nicht!, Stehle nicht!)“.
Allein die Lektüre dieser drei Prinzipien in verschiedenen Sprachen führt uns die historische Tragweite der aktuellen Entwicklungen in der bolivianischen Gesellschaft vor Augen. Allesamt waren wir nicht nur über die politischen Ereignisse in Bolivien in den letzten drei Jahren überrascht, sondern auch über die neuen – wenn auch wenig verarbeiteten – Theorien, die diesen Wandel herbeiführen. Viele glaubten bis jetzt, die bolivianische Gesellschaft wäre einheitlich. Das waren Einfältige, die jetzt mehr und mehr dafür bezahlen, ihre Augen vor der Wirklichkeit verschlossen zu haben. Ohne diese neuen Theorien bis ins kleinste Detail zu untersuchen, soll im Folgenden versucht werden, sie verständlich zu machen.
Der spanische Ausdruck vivir bien (gut leben) als Entsprechung zu suma qamaña (Aymara) mag richtig sein, scheint jedoch nicht der Treffendste zu sein. Die Übersetzung des Aymara-Ausdrucks mit „buen vivir“, die der ecuadorianische Präsident, Rafael Correa verwendet, ist zwar näher am ursprünglichen Sinn dieses Lebensprinzips der Indigenen. Wir glauben jedoch, dass die Übersetzung mit „buen convivir“ (gutes Zusammenleben) der Bedeutung am nächsten kommt. Sie verdeutlicht die Gemeinsamkeit, das Miteinander als Merkmal des Lebens. Die ersten beiden genannten Varianten vermitteln hingegen, dass eine oder mehrere Personen (als Individuen) das Leben gut leben können, ohne dass die Anderen notwendigerweise die selbe Freiheit genießen. Die letzte Variante schließt eindeutig die Anderen ein, drückt also aus, dass wir Menschen unser Leben gut miteinander leben. Es sei hier nur daran erinnert, dass im Quechua zwischen zwei Formen des Personalpronomens „wir“ unterschieden wird: noqayku für wir gegenüber Dritten, das die Sprachwissenschaftler das ausschließende Wir nennen; und noqanchis für wir alle, auch einschließendes Wir genannt. Nun braucht nicht mehr erklärt zu werden, dass suma qamaña nicht heißt, besser leben als die Anderen. So hat es auch der bolivianische Präsident Evo Morales erklärt.[17]
Der Begriff des buen convivir (gutes Zusammenleben) oder des vivir bien (gut leben) drückt das Hauptziel aus, das mit dem sozioökonomischen System des Landes verfolgt wird. Und das mit gutem Grund, denn er spiegelt besser als andere Begriffe den Sinn wider, den das Leben für die indigenen Völker hat. Und für das humanistische Denken des Westens ist er eher verständlich. Die anderen in der neuen Verfassung als Prinzipien verankerten Begriffe sind um diesen zentralen Begriff angeordnet. Ziel und Prinzipien sind eng miteinander verbunden. Wir haben es mit einem System von Begriffen zu tun, das Ausdruck des Systems kultureller Werte ist. Die Begriffe und Werte sind hier nicht hierarchisch angeordnet, sondern werden gleich behandelt.
Qhapaj ñan. Klare logische Ausführungen zu diesem kulturellen Wertesystem stammen von Javier Lajo [18]. Für ihn hat der Begriff des vivir bien (gut leben) viel zu tun mit dem Begriff des qhapaj ñan [19], ein Quechua-Ausdruck, unter dem Lajo den „Weg der Gerechten“ oder die „Schule der andinen Weisheit“ [20] versteht. Gut zu leben (vivir bien) geht nach Lajo einher mit Allin Munay [gut fühlen, wollen und wünschen], Allin Yachay [gut nachdenken] sowie Allin Ruway [Gutes tun], die alle Teil dieses Weges sind [21]. Für Lajo geben diese Begriffe den wahren Inhalt der Prinzipien „Faulenze nicht! Lüge nicht und stehle nicht!“ (no seas flojo, no seas mentiroso ni seas ladrón) wieder [22]. Es scheint, dass Lajo mit seinem Vorschlag auf die Kehrseite dieser Triade eingeht. Er setzt, zeitlich gesehen, „gut zu leben“ (el vivir bien) gleich damit, „Gutes zu tun“ (el hacer bien). Er schlussfolgert: „Sein Leben gut zu leben“ (el vivir bien) bedeutet der Ausgleich zwischen „gut nachzudenken“ (pensar bien) und „gut zu fühlen“ (sentir bien) – es heißt, im Gleichgewicht zu leben. Man könnte sagen, die Völker des Amazonas und Andenraumes befinden sich – im Einklang mit der natürlichen kosmischen Ordnung [23] – auf diesem Weg, auf der Suche nach dem Gleichgewicht eines Zustands, in dem sie gut miteinander leben können, indem sie gut nachdenken und gut fühlen. Das Prinzip, gut zu leben oder Gutes zu tun, könnte man wie folgt beschreiben: Eine Gruppe von Menschen reist in einem vollbesetzten Wagen, der von 2 Pferden gezogen wird. Dabei stellt eines die Rationalität, das andere die Emotionalität dar. Die Worte von Estermann über den feierlichen Charakter der Indigenen sagen es wohl noch deutlicher [24].
Die Magna Charta sieht also eine Gesellschaft vor, in der alle zusammenleben, indem sie gut nachdenken und gut fühlen. In Art. 306. III. sind zudem die folgenden Prinzipien festgehalten: wechselseitige Ergänzung, Gegenseitigkeit, Solidarität, Umverteilung, Gleichheit, Rechtssicherheit, Nachhaltigkeit, Gleichgewicht, Gerechtigkeit und Transparenz. Im vierten Punkt des selben Artikels heißt es, im Mittelpunkt aller Bemühungen des Staates steht der Mensch.
Wechselseitige Ergänzung (complementariedad). Wir glauben, zwei der in der Verfassung aufgezählten Prinzipien sind für das Verständnis des Grundprinzips gutes Zusammenleben (buen convivir) von Bedeutung: wechselseitige Ergänzung und Gegenseitigkeit. Ersteres bedeutet, dass wir Menschen Teil der natürlichen kosmischen Ordnung sind. Die Dinge, die uns umgeben, sollen nicht uns zum Nutzen gereichen. Sondern wir selbst sind – wie sie – auch Teil dieser natürlichen Ordnung der Dinge. Fügen wir der Natur Schaden zu, so schaden wir uns damit selbst. Es ist die Vereinigung zweier unterschiedlicher Teile, die sich ergänzen – wie in der Bedeutung des Begriffs pacha, duale Dynamik [25]. Bei diesem Konzept von Komplementarität ist der menschliche Teil nicht das Individuum, eine für die westliche Anschauung typische Abstraktion, sondern die menschliche Gemeinschaft. Die Kollektivität, Gemeinschaft und kosmische Ordnung sind sich ergänzende Grundpfeiler indigenen Denkens. Wir teilen die Auffassung, dass wir viel von der Natur lernen müssen. Die Natur ist in ihrem Schaffensprozess effizient beim Gebrauch ihrer Ressourcen. Im Gegensatz dazu sind wir Menschen ineffizient und unwirtschaftlich bei der Herstellung von Produkten [26]. Wir Menschen sind der Inbegriff des Verschwenderischen.
Gegenseitigkeit (reciprocidad). Das Prinzip, gut zu leben (buen vivir), schließt einen zweiten wesentlichen Aspekt ein: den der reciprocidad (Gegenseitigkeit) oder ayni (Quechua). Nach diesem Konzept sollte menschliches Handeln als Ausdruck von Dankbarkeit angesehen werden. Dankbarkeit gegenüber der Natur für das, was wir von ihr erhalten [27], und gegenüber den Mitgliedern der Gemeinschaft für ihre Unterstützung. Das ist nicht mit Solidarität zu verwechseln, denn dort ist die Beziehung einseitig. Diejenigen, die Hilfe leisten, müssen nicht notwendigerweise dieselbe Unterstützung im Sinne einer solidarischen Handlung erhalten. Im Gegensatz dazu, sind bei einer wechselseitigen Beziehung diejenigen, die Unterstützung bekommen, verpflichtet, im Gegenzug auch zu helfen. Solidarität kann zu mehr Müßiggang und Faulheit führen, ayni nicht, es zwingt die Menschen, reaktiv zu sein.
Die in Art. 306 enthaltenen wirtschaftlichen Prinzipien, zu denen auch die eben beschriebenen gehören, stellen eine Mischung kultureller Werte des Westens und des bolivianischen Hoch- und Tieflandes dar. In dem Artikel finden, wie man sehen kann, Werte wie Demokratie und Freiheit keine Erwähnung. Obwohl sie in anderen Teilen der neuen Verfassung (CPE) detailliert beschrieben sind. So zum Beispiel in Art. 308, in dem der Staat die Handels- und Gewerbefreiheit garantiert. Die „Förderung der wirtschaftlichen Demokratie“ (Art. 309.4) ist sogar eines der erklärten Ziele der staatlichen Wirtschaft. Es ist gut möglich, dass die Autoren der Verfassung diese Konzepte aus verschiedenen Gründen als unwichtig für das Wirtschaftsmodell angesehen haben könnten. Einer dieser Gründe könnte der Schaden sein, den sie in Bolivien angerichtet haben. So muss man wissen, dass sich Bolivien gerade von einem Wirtschaftssystem befreit, das nach den Prinzipien der Freiheit und der Demokratie die Ressourcen des Landes geplündert und zu lächerlichen Preisen versteigert hat. Sie sind also zweifelsohne negativ belegt. Ihr positiver Gehalt muss jedoch bewahrt werden. Wir sollten Beiträge wie die von Felber annehmen, der sagt, dass unter anderem demokratische Teilhabe, Selbstbestimmung und uneingeschränkte, unerschöpfliche Schaffenskraft und Kreativität Bestandteile der Freiheit sind [28].
Bei den wirtschaftlichen Prinzipien geht es keineswegs um die Maximierung der Wertsteigerung oder das irrationale grenzenlose Wirtschaftswachstum basierend auf der Ausbeutung der Produktionsfaktoren oder um einen ungleichen Wettbewerb zum Nutzen weniger und zum Schaden der Mehrheit. Die neue Magna Charta stellt eine deutliche Abkehr Boliviens von selbstmörderischen Grundsätzen des kapitalistischen Systems dar. In diesem Sinne kann man sagen, dass Bolivien nach einem nicht kapitalistischen Wirtschaftssystem sucht.
Das Wirtschaftsmodell. Mit Blick auf das bereits Gesagte lässt sich schlussfolgern, dass Bolivien mit der neuen Verfassung (CPE) ein staatliches, gemeindewirtschaftliches und privatwirtschaftliches Modell mit sozialer Kontrolle anstrebt. Unter systemischem Gesichtspunkt betrachtet, bedeutet das: es ist kein sozialistisches Modell, es bleiben in ihm zahlreiche Elemente des Kapitalismus erhalten, es finden jedoch Elemente der Gemeindewirtschaft Eingang. Das Modell ähnelt sehr einer sozialen Markwirtschaft, jedoch mit einer starken Präsenz des Staates. Der Markt als wirtschaftliches Steuerungsinstrument bleibt erhalten, er wird jedoch der staatlichen Planung der Wirtschaftsentwicklung unterworfen. Tatsächlich ist eine der Hauptaufgaben des Staates in der Wirtschaft die Steuerung des wirtschaftlichen und sozialen Planungsprozesses (Art. 316.1.). Der Staat allein ist auch für die Gestaltung der Wirtschaftspolitik und nationalen Planungspolitik zuständig (Art. 298.I.22). Das Modell soll dem Wohl der Mitglieder der Gemeinden und der kleinen Produzenten dienen. Dennoch wird die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeiten der großen Unternehmen gewährleistet. Vom Standpunkt der Wirtschaftstheorie aus gesehen werden neoliberale Konzepte der Allmacht des Marktes ausgeschlossen. Die neue Verfassung hat sich einem Staatsmodell im Sinne des Keynesianismus verschrieben und Konzepte indigenen Denkens sind in sie eingeflossen.
Unmittelbare Aufgaben für die pluralistische Wirtschaft
Was in dieser Arbeit dargelegt wurde, lässt sich in folgendem Bild ausdrücken: Die Bürgerinnen und Bürger Boliviens haben sich mit einer Staatskutsche auf einen edlen Weg begeben. Es geht um die Schaffung einer neuen Gesellschaft. Um dieses hehre Ziel zu erreichen, müssen jedoch Hindernisse wie Armut, wirtschaftliche Abhängigkeit und Umweltzerstörung überwunden werden, die bis jetzt den Weg dorthin versperren.
Die pluralistische Wirtschaft muss das Problem der Armut angehen, eine der Geißeln des kapitalistischen kolonialistischen Systems. Im zweiten Punkt des Art. 312 heißt es: „Bei allen Formen wirtschaftlicher Organisation besteht die Verpflichtung, würdevolle Arbeit zu schaffen und einen Beitrag zur Reduzierung der Ungleichheiten sowie zur Beseitigung der Armut zu leisten.“ In Art. 313 finden wir eine beinah genaue Aufzählung der nötigen Schritte, um dieses sozioökonomische Übel auszumerzen: Steigerung des Sozialproduktes, gerechte Umverteilung des Reichtums und der wirtschaftlichen Überschüsse, Reduzierung der regionalen Ungleichheiten und des ungleichen Zugangs zu Produktionsmitteln sowie die Industrialisierung. Als letzter Punkt wird die aktive Teilnahme der staatlichen und der Gemeindewirtschaft genannt. Dem Text liegt das auf die Knappheit materieller Güter beschränkte Konzept von Armut zugrunde. Armut[29] ist jedoch nicht nur das, sondern auch der beinah oder vollständig fehlende Zugang zu Wissen, Bildung und Ausbildung. Bei einer Aufzählung der nötigen Schritte zur Beseitigung der Armut darf die technische Ausbildung nicht fehlen. Arbeiterinnen und Arbeiter auszubilden, muss Aufgabe der Wirtschaftsakteure sein. Wissen, Produktion und Selbstbestimmung sind von grundlegender Bedeutung für die Beseitigung der Armut.
Wird die neue Verfassung verabschiedet, ist es hilfreich, dass die pluralistische Wirtschaft, also auch der private Sektor, nicht nur zur Beseitigung der Armut, unter der ein Großteil der Menschen in Bolivien leidet, wird beitragen müssen. Der Aufbau einer souveränen Wirtschaft und der Schutz der Umwelt wird ebenso zu ihren Aufgaben gehören. Es ist natürlich einfach, solche Formulierungen zu machen. Was auch geschehen mag, nach diesen Kriterien werden die Unternehmen bewertet werden. Wenn ein Unternehmen den unter Punkt 1 und 3 aufgeführten Verpflichtungen – Stärkung der wirtschaftlichen Souveränität und Schutz der Umwelt – nicht nachkommt, so wird dies ernsthafte Konsequenzen im Zusammenhang mit der neuen Verfassung von Bolivien haben. Punkt drei ist hierbei unmissverständlich: „Die private Anhäufung wirtschaftlicher Macht in einem solchen Grad, dass diese die wirtschaftliche Souveränität des Staates bedroht, ist unzulässig.“
————————————————————
[1] http://www.abi.bo/index.php?i=noticias_texto_paleta&j=2009011113211&1=200811270041_El_ministro_Carlos_Romero._(archivo). (Stand: 11.01.2009)
[2] http://www.abi.bo/index.php?i=noticias_texto_paleta&j=20090112160559&1=200901100004_Congreso_del_MAS_realizado_en_Oruro. (Stand: 14.01.2009)
[3] 1. Teil: Grundlagen des Staates. 2. Teil: Funktionale Struktur und Organisation des Staates. 3. Teil: Territoriale Struktur und Organisation des Staates. 4. Teil: Wirtschaftliche Struktur und Organisation des Staates. 5. Teil: Normenhierarchie und Verfassungsreform.
[4] In der in Oruro verabschiedeten Verfassung kommt die Genossenschaft nicht vor. Im Oktober 2008 erscheint dann diese geänderte Version. Es besteht kein Zweifel, dass die agroindustrielle Oligarchie hier ihre Hände im Spiel hatte.
[5] Organisationen der Freimaurer: Freimaurerlogen, die sich wie bürgerliche Vereine (Logen) organisieren und sich in Dachverbänden (Großlogen) zusammenschließen. (A. d. Ü.)
[6] „Gemeineigentum“ (propiedad comunitaria) wird alternativ zu „Kollektiveigentum“ (propiedad colectiva) verwendet. In Wirklichkeit besteht ein klarer Unterschied. Mit Gemeineigentum (propiedad comunitaria) ist der Besitz von Land gemeint, über den die Mitglieder einer Gruppe gemeinsam verfügen, ohne das der Einzelne weiß, welches Stück Land davon ihm gehört. Bei Kollektiveigentum (propiedad colectiva) weiß jedes Mitglied der Gruppe, welches Stück Land ihm genau gehört. In Art. 394, Punkt 3 wird die Eigentumsform des Gemeineigentums beschrieben, wie z.B. das Territorium der originär indigenen Völker und Bauerngemeinschaften. Dieses Eigentum ist laut Art. 394 unteilbar, unverjährbar, beschlagnahmefrei, unveräußerlich und nicht aufhebbar, und es kann nicht als landwirtschaftlicher Besitz besteuert werden.
[7] Der Vorschlag des Bürgerkomitees und der Präfektur des Departments Santa Cruz in Art. 2, Absatz h: „Es besteht das Recht auf individuelles und kollektives Privateigentum, immer wenn dabei das Kriterium einer sozialen Funktion erfüllt wird.“
[8] Im selben Vorschlag von Santa Cruz in Art. 103.II, in dem es um die Rechte und Rechtssicherheit im Bezug auf Land geht, ist zu lesen: „Das Recht der indigenen Völker des Departamento Santa Cruz auf ihre ursprüngliches gemeinschaftlichen Ländereien (TCOs) wird anerkannt, geschützt und respektiert.“
[9] Auf dieses Thema soll hier nicht weiter eingegangen werden. Für unsere Zwecke reicht es aus, zu wissen, dass die indigene Autonomie verfassungsrechtlich den anderen Autonomien gleichgestellt ist (Art. 276).
[10] Art. 30.15 besagt: „Der Staat führt mit den betroffenen indigenen Völkern mittels angemessener Verfahren und insbesondere über ihre repräsentativen Institutionen wirksame Konsultationen, bevor er Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen ergreift, die sich auf ihr Land oder ihre Gebiete auswirken. Der Staat verständigt sich und kooperiert in Treu und Glauben mit den betroffenen indigenen Völkern und ist zu ihrer vorherigen Konsultation verpflichtet, wenn es um die Erschließung oder Nutzung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen auf ihrem Territorium geht.“
[11] Aussagen des Abgeordneten Luís Vásquez Villamar (PODEMOS):
_http://www.laprensa.com.bo/noticias/14-01-09/14_01_09_poli10.php (Der Link konnte am 20.01.2012 nicht mehr aufgerufen werden.)
[12] Siehe: _http://www.amigo-latino.de/indigena/noticias/newsletter/events47_tierras.html (Der Link konnte am 20.01.2012 nicht mehr aufgerufen werden.)
[13] Federación de Ganaderos de Santa Cruz (Verband der Viehzüchter von Santa Cruz, FEGASACRUZ), Federación de Ganaderos del Beni (Verband der Viehzüchter von Beni, FEGABENI) siehe: http://www.bolpress.com/art.php?Cod=2008111107 (Stand: 15.12.2008)
[14] Ibid.
[15] Die spanische Formulierung lautet: territorios indígena originario campesinos. Die Aneinanderreihung dieser Begriffe bedeutet, es sind Gebiete oder Ländereien (territorios), deren Bewohner als Mitglieder einer indigenen Kultur dort geboren und aufgewachsen sind (indígena). Ihre Kultur existierte dort bereits vor der Eroberung durch die Spanier (originario) und sie leben auf den Gebieten und bewirtschaften das Land als Bauern (campesinos). (A. d. Ü.)
[16] Siehe: http://www.abi.bo/index.php?i=noticias_texto_paleta&j=20090110124903&1=200610200031 (Stand: 10.01.2009)
[17] Rede des Präsidenten Boliviens, Evo Morales Ayma auf der 62. UNO-Generalversammlung zum Thema Umwelt am 26. September 2007, siehe: www.abi.bo (Stand: 2.10.2007)
[18] Lajo, Javier. Qhapaq Ñan. La Ruta Inca de Sabiduría. Ecuador, 2003.
[19] Für qhapaj ñan (Quechua) gibt es zwei mögliche Übersetzungen. Laut Quechua-Wörterbuch von Donato Gómez Bacarreza bedeutet „qhapaj“ Haupt-, bedeutend, mächtig, reich, wohlhabend, und „ñan“ bedeutet Weg. Lajo verwendet die Version von Jorge Lira A., der „qhapaj“ mit richtig, korrekt, genau übersetzt und „ñan“ mit Weg. Lajo zufolge stellte Maria Sholten fest, dass die Inkas und prä-Inka-Völker geografisch gesehen an einer Diagonallinie 45° entfernt von der Nord-Süd-Achse der heutigen Länder Peru und Bolivien siedelten. Damit wäre „qhapaj ñan“ der Weg, der die Städte entlang der Gebirgskette der Anden verbindet.
[20] http://willkapampa.org/noticias/index.php?pageid=1293 (Stand: 15.08.2008)
[21] Ibid.
[22] Nach Lajo haben die Zerstörer der Götzendienste, wie die Mönche genannt wurden, die sich in den ersten Jahren nach der Kolonisierung Amerikas zum Ziel machten, die indigene Kultur zu zerstören, „allin munay“, „allin yachay“ und „allin ruway“ (Quechua) in „ama suwa“, „ama llulla“ und „ama qhilla“ umgewandelt.
[23] Estermann, Josef: Filosofía Andina, Sabiduría Indígena para un mundo nuevo, La Paz, Bolivia 2007, S. 251
[24] Estermann schreibt: „celbramos ergo sumus (‚celebramos, y por lo tanto existimos’).“, ibid., S. 219.
[25] Jorge Miranda Luizaga erklärt pacha treffend; demnach heißt pa „bi” und cha „Dynamik”; siehe: Aportes al diálogo sobre cultura y filosofía andina, La Paz, Bolivia 2000. Der Begriff par steht für zwei Identitäten und ist deshalb ungeeignet.
[26]Thomas Schramm, ein Deutscher, der in Nachhaltigkeitsprojekten in Bolivien arbeitet, hat interessante, unveröffentlichte Ideen zu diesem Thema.
[27] Die Theorien zur Wertschätzung der Natur sind im westlichen Denken nicht neu. Ich denke, der französische Physiokratismus hat uns hier viel zu bieten.
[28] Christian Felber formuliert einen der Grundsätze der Freiheit so: „Meine Freiheit hört dort auf, wo Deine beginnt.“ Felber, Christian: Neue Werte für die Wirtschaft. Eine Alternative zu Kommunismus und Kapitalismus. Deuticke im Paul Zsolnay Verlag, Wien 2008, S. 274. Dieselbe Formulierung sollte ebenso für das Verhalten von Gruppen gelten. Im Allgemeinen sollten kollektive menschliche Verhaltensweisen wieder Eingang in das westliche Denken finden. Das Individuum ohne die Gemeinschaft ist eine irrationale Abstraktion, genauso wie die Vorstellung einer Gemeinschaft ohne Individuen. In Wirklichkeit findet der Einzelne seinen Ausgleich in der Gemeinschaft.
[29] zu diesem Thema siehe auch Muruchi Poma: Evo Morales. Die Biografie. Militzke Verlag 2007, S. 182 (S. 27 unten).
—————————————————————
Übersetzung aus dem Spanischen: Stefan Schade.
Die spanische Version finden Sie hier.