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Politik und Kultur in Lateinamerika

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Institutionalisierung des Friedens

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ONUSAL

(Misión de Observadores de las Naciones Unidas en El Salvador – Beobachtermission der Vereinten Nationen in El Salvador) wurde im Juli 1991 vom Sicherheitsrat der UNO mit der Auflage gebildet, die Situation der Menschenrechte in El Salvador zu verifizieren. Die Idee, eine solche Mission zu bilden, war während der Verhandlungen zwischen der salvadorianischen Regierung und der FMLN im Juli 1990 in Costa Rica entstanden und ist Bestandteil des dort unterzeichneten „Abkommens von San José über die Menschenrechte“ . Im Januar 1992 (nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages von Chapultepec) wurde die Mission ONUSALS erweitert, und zur Menschenrechtsdivision kamen die Divisionen der Militär- der Polizeibeobachter hinzu. Die Angehörigen von ONUSAL können sich frei auf salvadorianischem Territorium bewegen und ohne vorherige Ankündigung jede Institution besuchen. ONUSAL hat das Recht, sowohl von der Regierung als auch von der FMLN Informationen einzufordern. Iqbal Riza (Pakistan) war erster Jefe de Misión. Er wurde abgelöst durch Augusto Ramírez Ocampo (Kolumbien).

COPAZ

(Comisión Nacional para la Consolidación de la Paz – Nationale Kommission für die Konsolidierung des Friedens)wurde als Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Friedensabkommen zwischen der salvadorianischen Regierung und der FMLN gebildet. Ihre Konstituierung ist im Abkommen von New York im September 1991 festgeschrieben worden. Sie ist somit das innenpolitische „Parallelorgan“ zu ONUSAL. COPAZ vereint je zwei Vertreter der Regierung (darunter ein Mitglied der Streitkräfte) und der FMLN sowie jeweils einen Vertreter aller in der Asamblea Legislativa repräsentierten Parteien bzw. Koalitionen. Sie trifft ihre Entscheidungen, die zwar keine Exekutiv-, jedoch eine bindende Beratungsfunktion besitzen, durch Mehrheitsbeschluß. COPAZ muß in allen Fragen, die die Erfüllung des Friedensvertrages betreffen, von beiden Vertragsseiten konsultiert werden. COPAZ kann die eigene Auflösung selbst beschließen, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder dafür votieren.